Silesia Heavy Transport

Regulierungen und Vorschrifen

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Regulierungen und Vorschrifen

Sämtliche Bedingungen und Lotsenverfahren von Ausnahmetransporten mit Übergewicht werden durch die Verordnung des Infrastrukturministers vom 26.04.2004 geregelt. Laut der Verordnung wird es erklärt:

 

Wenn hierin verwendet, bedeutet:

 

1) Fahrzeug zum Ausnahmetransport mit Übergewicht  tist ein Fahrzeug oder eine Fahzeuggruppe, deren Achsendruck samt der Verladung oder ohne Verladung die im Güterverkehr zugelassenen Normen zum Gesamtistgewicht überschreiten.

 

2) Lotse ist eine Person, die für die Verkehrssicherheit und die Verminderung der Verkehrsbeschränkungen während der Fahrtzeit zuständig ist.

 

3) Lotsen umfassen alle Tätigkeiten, die ein Lotse in einem Lotsenfahrzeug ausübt, deren Ziel ist,  die Verkehrssicherheit während der Fahrtzeit  zu garantieren.

 

4) Lotsenfahrzeug ist ein entsprechend gekennzeichnetes und ausgestattetes Fahrzeug, mit dessen Hilfe der Lotse die Durchfahrt eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkolonne sichert.

 

Rules Pilot normative:

 

1) Fahrzeug zum Ausnahmetransport mit Übergewicht das zumindest einen der folgenden Werte überschreitet:

1) fahrzeuglänge: 23 m

2) breite: 3,20 m

3) höhe: 4,50 m

4) gesamtgewicht: 60 t soll durch ein Fahrzeug gelotset werden.

 

2) Fahrzeug zum Ausnahmetransport mit Übergewicht das zumindest einen der folgenden Werte überschreitet:

1) fahrzeuglänge: 30 m

2) breite: 3,60 m

3) höhe: 4,70 m soll durch 2  Fahrzeuge (eins von vorne und zweites von hinten) gelotset werden

 

3) Fahrzeugkolonne zum Ausnahmetransport mit Übergewicht sollen von 2 Lotsenfahrzeugen, einem vorne und zweiten hinten der Kolonne gelenkt werden.

 

 

Rechtliche Normen zur Regulierung der Fahrzeuge zum Ausnahmetransport mit Übergewicht:

 

1. Gesetz vom 18.08.2011 zur Gesetzänderung “Straßenverkehrsrecht”  (Gesetzblatt. Nr 222, Pos. 1321). Gesetztext.

2. Gesetz vom 21.03.1985 “Straßenbau”  (Gesetzblatt von 2004, Nr 204, Pos. 2086); Link zum Onlinereiter auf der Seite des Gesetzes. Gesetztext.

3. Verordnung des Infrastrukturministers vom 31.12.2002 über die Bedingungen der Fahrzeuge und den Bereich ihrer notwendigen technischen Ausstattung (Gesetzblatt von 2003 Nr 32, Pos. 262 abgeändert.). Gesetztext.

4. Verordnung des Transport- Bau und Maritimwirtschaftsministers vom 22.06.2012  über Genehmigungen für Fahrzeuge zum Ausnahmetransport des Übergewichts (Gesetzblatt von  2012, Pos. 764). Gesetztext.

5. Verordnung des Transport- Bau und Maritimwirtschaftsministers  vom 28.03.2012 über die Höhe der Gebühren für die Erlassung der Fahrgenehmigungen  (Gesetzblatt von 2012, Pos. 366). Gesetztext.

6. Verordnung des Transport- Bau und Maritimwirtschaftsministers  vom 23.05. 2012 über das Losten der Fahrzeuge zum Ausnahmetransport des Übergewichts (Gesetzblatt von 2012, Pos. 629). Gesetztext.

7. Verordnung des Innen-und Verwaltungsministers vom 30.12.2002 über die Straßenverkehrskontrolle (Gesetzblatt von 2003, Nr 14, Pos. 144 abgeändert.). Gesetztext.

8.Gestetz vom  06.09. 2001 über den Straßenverkehr (Gesetzblatt von 2004, Nr 204 Pos.. 2088). Gesetztext.

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